Pflege-Bedürftigkeit
Was bleibt als Vermögen?
Wer pflegebedürftig wird, muss zuerst das gesamte Vermögen (Sachwerte wie Immobilien, aber auch Bares) aufbrauchen, bevor das Sozialamt einspringt. Erlaubt ist dann nur noch ein „Schon-Vermögen“. Dazu gehört:
- Selbst genutztes Wohn-Eigentum (wenn man nicht dauerhaft stationär versorgt wird)
- 10.000 Euro Bar-Vermögen
- 10.000 Euro Bar-Vermögen für den Ehepartner
- 500 Euro Bar-Vermögen für jede unterhaltsberechtigte Person
- 8.700 Euro als Rücklage für Bestattung und Grabpflege.
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