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Geld & Recht

Direktversicherung: Abgabe an die Krankenkasse

24.6.2025
JS
Jürgen Sinn
3 Minuten

Wird eine Direktversicherung ausbezahlt, greift sofort die Krankenkasse zu und fordert Beiträge ein. Gut, dass es einen Freibetrag gibt.

Zusammenfassung

Bei der Auszahlung einer Direktversicherung müssen erhebliche Beiträge an die Krankenkasse abgeführt werden, was vielen Arbeitnehmern nicht bewusst ist. Rund 14,6 % der Auszahlungssumme werden als allgemeiner Krankenkassenbeitrag abgezogen, zusätzlich zum individuellen Zusatzbeitrag und dem Beitrag zur Pflegeversicherung. Diese Beiträge werden über zehn Jahre in monatlichen Raten gezahlt. Ein Beispiel zeigt, dass bei einer Auszahlung von 50.000 Euro monatlich 39,75 Euro an die Krankenkasse gezahlt werden müssen, nach Abzug des Freibetrags. Der gesamte Auszahlungsbetrag ist beitragspflichtig, nicht nur der Gewinn. Bei Beitragserhöhungen der Krankenkasse wird der neue Satz berücksichtigt. Eine Einmalzahlung der Beiträge ist gesetzlich nicht erlaubt. Keine Beiträge sind fällig, wenn man privat versichert ist oder die Versicherung privat übernommen wurde. Die rechtliche Grundlage bildet § 229 des V. Sozialgesetzbuchs, der die Beitragspflicht auch für Einmalzahlungen regelt.

Bei einer ausgezahlten Direktversicherung muss ein großer Teil der Summe an die Krankenkasse abgeführt werden. Das wissen 70 % aller Arbeitnehmer nicht und werden böse überrascht. Die Gesetze sind aber leider eindeutig.

Was wird von der Kasse abgezogen?

Fast ein Fünftel der ausgezahlten Summe der Direktversicherung: nämlich 14,6 % allgemeiner Krankenkassenbeitrag. Dazu kommen noch :

  • der Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse
  • der allgemeine Beitrag zur Pflegeversicherung (aktuell 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens, bei Kinderlosen seit dem 1. Januar 2022 3,4 Prozent).

Bezahlt werden muss dieser Krankenkassen-Beitrag in je 12 Monatsraten – und zwar zehn Jahre lang (12 x 10 = 120).

Gerechnet wird dann so: Auszahlsumme : 120 = monatliches Einkommen * Kranken-/Pflegebeitragssatz = monatliche Zahlung an die Krankenkasse.

Beispielrechnung

Bei einer ausgezahlten Direktversicherung von zum Beispiel 50.000 Euro
kommen so schnell einige tausend Euro zusammen:

50.000 Euro Auszahlsumme : 120 = 416,66 Euro pro Monat.

Diesen Wert nimmt die Krankenkasse, um daraus die Krankenkassen-Beiträge zu berechnen:

Also 416,66 Euro x 14,6 % gesetzlicher Beitrag + Zusatzbeitrag der Kasse (im Schnitt 1,5 %), also 416,66 x 16,1 % = 67,08 Euro.

Nun greift aber noch der Freibetrag, der aktuell bei 169,75 Euro liegt.

Heißt:

416,66 Euro – 169,75 Euro = 246,91 Euro sind beitragspflichtig. Also 246,91 x 16,1 % Beitrag = 39,75 Euro pro Monat.

Man zahlt damit rein rechnerisch zehn Jahre lang jeden Monat 39,75 Euro Krankenkassenbeitrag.

Berechnet wird immer nach dem aktuellen Beitragssatz der Krankenkasse und dem aktuellen Freibetrag.

Der Pflege-Beitrag wird aber nach wie vor auf den ganzen Auszahlungsbetrag der Direktversicherung berechnet.

Was ist die entscheidende Summe?

Maßgeblich für das Berechnen der Krankenkassen-Beiträge ist die gesamte Auszahlsumme, also nicht nur der Gewinn der Police (Auszahlung minus eigene Einzahlungen). Das heißt, die Sozialbeiträge, die man während der Berufstätigkeit sparte (Einzahlungen in einer Direktversicherung sind sozialversicherungsfrei), zahlt man später doch.

Und wenn die Krankenkasse Beiträge oder Zusatzbeiträge erhöht?

Dann wird dies eingerechnet. Zehn Jahre lang nach der Auszahlung werden monatlich Beiträge berechnet – und zwar immer mit dem am 1. Juli eines Jahres gültige Beitragssatz der Krankenkasse. Erhöht diese den Beitrag oder wird ein Zusatzbeitrag verlangt, ist auch dies zu zahlen. Es ist nicht so, dass der Gesamtbeitrag am Auszahlungstag berechnet und auf 120 Monate verteilt wird.

Kann man in einer Summe zahlen?

Nein. Die Möglichkeit, die gesamten Krankenkassen-Beiträge auf ein Mal zu zahlen, sind im Gesetz bewusst nicht zugelassen. Dies hätte bedeutet, dass viele im Jahr der Auszahlung ein Gesamteinkommen (Gehalt + ausgezahlte Direktversicherung) über der Beitragsbemessungsgrenze gehabt hätten. Damit hätte man bei höheren Direktversicherungen für einen Großteil der ausgezahlten Summe keine Beiträge entrichten müssen. Das wollte man verhindern.

Wann sind keine Krankenkassen-Beiträge fällig?

Zum einen, wenn man privat krankenversichert ist. Außerdem, wenn eine Direktversicherung - in die in der Regel der Arbeitgeber Beiträge einzahlt - vom Arbeitnehmer übernommen und auf diesen umgeschrieben wurde. Und der Arbeitnehmer auch Beiträge gezahlt hat. Dann müssen auf den Teil der Auszahlung, der privat eingezahlt wurde, keine Beiträge entrichtet werden, so das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 1924/07).

Die rechtliche Grundlage

Maßgeblich ist § 229 des V. Sozialgesetzbuchs. Dort steht, dass auch Einmal-Zahlungen der Beitragspflicht unterliegen und dass dafür "ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbeitrag der Versorgungsbezüge gilt, längstens jedoch für 120 Monate". Das Bundesverfassungsgericht hat alle Klagen gegen diese seit 2004 geltende Regel abgelehnt.