Die Frage klingt einfach, doch die Antwort ist schwieriger als gedacht: wann beginnt die Arbeitszeit? Am Eingangstor? Am Arbeitsplatz? Und zählt das Anziehen von Dienstkleidung zur Arbeitszeit?
Das Bundesarbeitsgericht legte 2019 Regeln neu fest, die auch für Mini-Jobber gelten. Mithilfe von Anwältin Manuela Beck aus der Kanzlei Hasselbach – Spezialisten für Fragen rund um das Arbeitsrecht – ging das plus Magazin der Frage auf die Spur, was als Arbeitszeit gilt – und was nicht.
Wann beginnt die Arbeit konkret?
Generell gilt: Der Weg zur Arbeit ist Privatsache. Dazu gehört beispielsweise die Suche nach einem Parkplatz, das Schreiben von E-Mails im Zug oder das dienstliche Telefonieren im Auto.
Denn die eigentliche Arbeitszeit beginnt formal mit dem Betreten des Firmengeländes. Das heißt: Der Gang vom Eingang bis zum konkreten Arbeitsplatz zählt genauso dazu wie die Zeit, bis alle Arbeitsgeräte einsatzbereit sind. Auch das Aufräumen am Ende eines Arbeitstages zählt hier dazu.
Wie sieht es mit den Pausen aus?
Das Arbeitszeit-Gesetz schreibt nur vor, nach wie vielen Stunden eine Pause eingelegt werden muss – aber nicht, was genau als Pause zählt und ob diese Zeit dann vergütet werden muss.
Unstrittig ist bei Arbeitsgerichten: Mittagspause und vom Arbeitgeber genehmigte Pausen für private Erledigungen sowie Arztbesuche müssen nicht vergütet werden.
Die Fachanwältin Manuela Beck erläutert, dass Arbeitgeber gerade bei Pausen sehr weitreichende Befugnisse haben: „Grundsätzlich unterliegen die Pausen-Regeln dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, der z. B. eine einstündige Mittagspause vorschreiben kann. Wie Pausen dabei gehandhabt werden, ist aber sehr unterschiedlich. In der Produktion etwa, oder auch im Einzelhandel, muss das natürlich klar geregelt sein. In der Verwaltung gibt es dagegen oft keine genauen Regeln. Und: Überregulieren dürfen Arbeitgeber nichts – so darf es keine Höchstzeiten für Toiletten-Pausen geben oder auch nur Pausen pauschal von der Arbeitszeit abziehen.“
Und was zählt auf einer Dienstreise zur Arbeitszeit?
Dienstliche Reisen gehören zur Arbeitszeit. Ob aber auch die An- und Abreise zu einem Termin als Arbeitszeit zählt, hängt davon ab, ob die Reisezeit für Privates genutzt werden kann.
Wie das Beispiel Bahn: Können Mitarbeiter die Fahrt frei nutzen, ist es keine Arbeitszeit; wird erwartet, dass man Dienstliches liest oder Mails beantwortet, ist es Arbeitszeit. Das gilt auch für die Dienstreise per Auto. Weil das Autofahren keine andere private Beschäftigung zulässt, ist sie „fremdnützig“, erläutert Fachanwältin Manuela Beck.
Was ist mit dem Bereitschaftsdienst?
Ob eine Bereitschaft auch Arbeitszeit ist und damit bezahlt werden muss, hängt vom Ort ab. Ist ein Aufenthaltsort vorgeschrieben, bei Ärzten etwa ein Raum in der Klinik, ist dies Arbeitszeit. Bei einer Rufbereitschaft ist man jedoch zum Beispiel zuhause, muss zwar erreichbar und einsatzbereit sein – als Arbeitszeit zählt dies aber nur, wenn man tatsächlich gerufen wird. Dann jedoch zählen sowohl die Zeit für die Fahrt zum jeweiligen Einsatzort als auch die Arbeit vor Ort als normale Arbeitszeit.
Wie steht es mit dem Anziehen von Dienstkleidung?
Grundsätzlich gilt, dass Arbeitgeber ein weitgehendes Weisungsrecht haben und zum Beispiel auch eine Kleider-Ordnung erlassen können. Viele Berufe erfordern zudem besondere Arbeits- oder Schutzkleidung, auch die kann der Arbeitgeber vorschreiben. Generell gilt mit Blick auf die Arbeitszeit: Je auffälliger eine Arbeitskleidung ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass das An- und Ausziehen dieser Kleidung auch Teil der Arbeitszeit ist.
Aber: „Niemand muss sich in der Öffentlichkeit als Angehöriger eines bestimmten Betriebs zu erkennen geben“, erklärt die Rechtsanwältin Manuela Beck, dies verstoße gegen das Persönlichkeitsrecht.