Der Markt der Stromversorger wird immer unübersichtlicher. Und viele Verbraucher wissen nicht, dass es rechtliche Regeln gibt, die sie nutzen können. Erhöht zum Beipsiel ein Stromversorger die Preise, sollte man dies nicht nur genau prüfen. Oft kann man dagegen auch im Nachhinein vorgehen.
Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung der Strompreise
Erhöht ein Stromanbieter die Preise, haben Kunden grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht. Der Grund für die Preiserhöhung spielt dabei keine Rolle. Das Recht gilt auch bei gestiegenen Abgaben, Steuern oder Umlagen, bestätigte der Bundesgerichtshof vor zwei Jahren (Az. VIII ZR 163/16). Vertragsklauseln, die das Sonderkündigungsrecht in diesen Fällen ausschließen, sind nicht zulässig.
Sonderregel
Stromkunden, die einen Sondertarif mit dem Stromversorger abschlossen – also nicht mehr im Grundversorgungstarif sind –, haben die Möglichkeit, auch nachträglich der Stromrechnung zu widersprechen. Dies gilt, wenn der Versorger vor der Preisanhebung keine Gelegenheit zu einer Sonderkündigung gegeben hatte.
Die Verbraucherzentralen schätzen, dass, je nach Fall, durch diese Sonderregel einige Hundert Euro vom Energieversorger zurückverlangt werden können.
Dabei gilt auch: Widerspruch kann man noch für Rechnungen einlegen, die auch vor drei Jahre eingegangen sind. Dazu dann den Musterbrief anpassen und als Einschreiben versenden.
Musterbrief „Widerspruch gegen Erhöhung des Strompreises“
Der Musterbrief finden Sie hier: