Das Bundesverfassungsgericht verkündete am 26.5.2020 sein Urteil zur Altersversorgung geschiedener Ehepartner. Konkret ging es dabei um eine Sonderregelung bei der Teilung von Betriebsrenten und die Frage, ob die Vorgaben Frauen bei der Berechnung ihrer Ansprüche systematisch benachteiligen.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist komplex, denn es betrifft nur einen kleinen Teil der Betriebsrenten: Im Kern urteilte das Verfassungsgericht, dass geschiedene Frauen nicht benachteiligt werden dürfen (Az.: 1 BvL 5/18).

Bisher geschieht dies dann:

Wenn nämlich der Träger der Betriebsrente, den Teil, der bei einer Scheidung (in der Regel) an die geschiedene Frau übertragen werden muss, auf einen externen Versorgungsträger überträgt. Dies ist auch weiterhin erlaubt, und das kann eine geschiedene Frau auch nicht verhindern.

Die Verfassungsrichter haben aber die Familiengerichte angemahnt, dass beim Versorgungsausgleich die Frauen nicht benachteiligt werden, weil der neue Versorgungsträger andere Verzinsungsregeln anlegt als der Träger der ursprünglichen Betriebsrente. Dies hatte oft zur Folge, dass zwar Männer die Hälfte der Betriebsrenten-Ansprüche verloren, bei den Frauen aber weit weniger ankam, als formal mit der Scheidung übertragen wurde.

Als maximalen Verlust erlaubten die Verfassungsrichter 10 %. Aber, und das macht die Sache so komplex: Da das Verfahren weiter erlaubt ist, muss jede geschiedene Frau selbst nachrechnen – und das ist gerade bei Betriebsrenten-Ansprüchen kaum möglich.

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