Viele Versicherer kürzen derzeit die Rentenfaktoren für Riester-Verträge, obwohl dies nicht erlaubt ist. Widersprechen Sie mit unserem kostenlosen Musterbrief.
Jürgen Sinn
Grundsätzlich ist es bei Versicherungs- wie auch bei Spar-Verträgen so: Was bei Vertragsschluss vereinbart wurde, gilt. Das heißt auch, dass Versicherer nicht nach Jahren versprochene Leistungen kürzen können, weil sich z.B. das Zins-Niveau am Kapitalmarkt verändert hat, so dass sie geringere Erträge haben.
Wurden also bei privaten Rentenversicherungen Rentenfaktoren im Vertrag festgeschrieben (meist als Euro-Wert je 10.000 Euro Vertragssumme), so gelten diese Faktoren bis zur Auszahlung, also dem Renten-Beginn. Dass diese Leistungen garantierten sind, auch wenn sich die Rahmenbedingungen ändern, haben mehrere Gerichte immer wieder bestätigt. Das heißt auch: Kündigt ein Versicherer das Absenken des Rentenfaktors an (und damit indirekt eine geringere monatliche Rente bzw. Einmalzahlung), sollten Betroffene unbedingt widersprechen und notfalls vor Gericht ziehen – schließlich geht es am Ende um tausende Euro.
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Erlaubt sind Kürzungen durch Versicherer nur bei nicht-garantierten Leistungen, also z. B. bei Überschuss-Beteiligungen oder Schluss-Überschüssen bzw. Bewertungsreserven.
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