Die meisten Pflegebedürftigen werden von Angehörigen versorgt. Doch die beantragen längst nicht alle Gelder, etwa monatliche Entlastungsleistungen.
Werden Pflegebedürftige zu Hause versorgt, erhalten sie – entsprechend des Pflegegrads – Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst oder Pflegegeld bzw. eine Kombination aus beidem. Zusätzlich können aber auch noch weitere Leistungen beantragt werden – zum Beispiel die sogenannte Entlastungsleistung. 125 Euro werden auf Antrag für jeden Pflegebedürftigen gezahlt, unabhängig vom Pflegegrad.
Entlastung im Alltag
Dieses Geld muss jeweils monatlich beantragt werden. Damit können Pflegebedürftige, aber auch Angehörige, Entlastungen im Alltag ‚einkaufen‘. Dazu zählt beispielsweise eine Kurzzeit-Pflege für einzelne Stunden, wenn pflegende Angehörige mal eine Pause benötigen, aber auch andere Alltagsbetreuung oder Bewegungsangebote. Wichtig: Nicht darüber finanziert werden dürfen klassische Pflege-Aufgaben wie medizinische Versorgung oder Körperpflege. Das Geld darf nur für Entlastung im Alltag verwandt werden.
So wird beantragt
Das Abrechnungsverfahren ist dann einfach: Pflegebedürftige bzw. Angehörige „kaufen“ die Entlastung ein, bezahlen die Leistung selbst, sammeln alle Ausgaben eines Monats und reichen diese dann in einer Liste mit Datum und Art der Ausgabe (mit dem Musterbrief) ein. Die Pflegekasse ersetzt dann maximal 125 Euro pro Monat.
Den Musterbrief für den Antrag auf Erstattung der Entlastungskosten
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