Wird eine Direktversicherung ausbezahlt, greift sofort die Krankenkasse zu und fordert Beiträge ein. Gut, dass es einen Freibetrag gibt.

Bei einer ausgezahlten Direktversicherung muss ein großer Teil der Summe an die Krankenkasse abgeführt werden. Das wissen 70 % aller Arbeitnehmer nicht und werden böse überrascht. Die Gesetze sind aber leider eindeutig.

Was wird von der Kasse abgezogen?

Fast ein Fünftel der ausgezahlten Summe der Direktversicherung: nämlich 14,6 % allgemeiner Krankenkassebeitrag. Dazu kommen noch :

  • der Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse
  • der allgemeine Beitrag zur Pflegeversicherung (aktuell 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens, bei Kinderlosen seit dem 1. Januar 2022 3,4 Prozent).

Bei einer ausgezahlten Direktversicherung von zum Beispiel 50.000 Euro kommen so schnell einige tausend Euro zusammen. Bezahlt werden muss dieser Krankenkassen-Beitrag in Monatsraten – und zwar zehn Jahre lang. Gerechnet wird so: Auszahlsumme: 120 = monatliches Einkommen * Kranken-/Pflegebeitragssatz = monatliche Zahlung an die Krankenkasse.

Monatlicher Freibetrag

Seit Anfang 2020 gibt es einen monatlichen Freibetrag von aktuell 164,50 Euro, der nach jahrelangen Protesten eingeführt wurde. Erst ab dieser Grenze müssen Krankenkassen-Beiträge gezahlt werden. Der Pflege-Beitrag wird aber nach wie vor auf den ganzen Auszahlungsbetrag der Direktversicherung berechnet.

Was ist die entscheidende Summe?

Maßgeblich für das Berechnen der Krankenkassen-Beiträge ist die gesamte Auszahlsumme, also nicht nur der Gewinn der Police (Auszahlung minus eigene Einzahlungen). Das heißt, die Sozialbeiträge, die man während der Berufstätigkeit sparte (Einzahlungen in einer Direktversicherung sind sozialversicherungsfrei), zahlt man später doch.
 
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Und wenn die Krankenkasse Beiträge oder Zusatzbeiträge erhöht?

Dann wird dies eingerechenet. Zehn Jahre lang nach der Auszahlung werden monatlich Beiträge berechnet – und zwar immer mit dem am 1. Juli eines Jahres gültige Beitragssatz der Krankenkasse. Erhöht diese den Beitrag oder wird ein Zusatzbeitrag verlangt, ist auch dies zu zahlen. Es ist nicht so, dass der Gesamtbeitrag am Auszahlungstag berechnet und auf 120 Monate verteilt wird.

Kann man in einer Summe zahlen?

Nein. Die Möglichkeit, die gesamten Krankenkassen-Beiträge auf ein Mal zu zahlen, sind im Gesetz bewusst nicht zugelassen. Dies hätte bedeutet, dass viele im Jahr der Auszahlung ein Gesamteinkommen (Gehalt + ausgezahlte Direktversicherung) über der Beitragsbemessungsgrenze gehabt hätten. Damit hätte man bei höheren Direktversicherungen für einen Großteil der ausgezahlten Summe keine Beiträge entrichten müssen. Das wollte man verhindern.

Wann sind keine Krankenkassen-Beiträge fällig?

Zum einen, wenn man privat krankenversichert ist. Außerdem, wenn eine Direktversicherung – in die in der Regel der Arbeitgeber Beiträge einzahlt – vom Arbeitnehmer übernommen und auf diesen umgeschrieben wurde. Und der Arbeitnehmer auch Beiträge gezahlt hat.
Dann müssen auf den Teil der Auszahlung, der privat eingezahlt wurde, keine Beiträge entrichtet werden, so das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 1924/07).

Die rechtliche Grundlage

Maßgeblich ist § 229 des V. Sozialgesetzbuchs. Dort steht, dass auch Einmal-Zahlungen der Beitragspflicht unterliegen und dass dafür „ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbeitrag der Versorgungsbezüge gilt, längstens jedoch für 120 Monate“. Das Bundesverfassungsgericht hat alle Klagen gegen diese seit 2004 geltende Regel abgelehnt.