2015 ändert die EU das Erbrecht. Wenn Sie Schwierigkeiten aus dem Weg gehen möchten, sollten Sie jetzt handeln und Ihr Testament anpassen.
Die EU ändert ab 2015 das Erbrecht. Bisher galt beim Erben, dass jeder Staat eigene Regeln hat. Dies sieht ab 2015 anders aus. Betroffen sind z. B. alle, die eine Ferien-Immobilie haben. Wer also juristischen und steuerlichen Schwierigkeiten aus dem Weg gehen will, sollte jetzt handeln – und das Testament anpassen (Stand 2014).
Die wichtigsten Regeln zum Testament
- Beim privaten Testament (Einzel- und Berliner Testament) muss der ganze Text eigenhändig per Hand geschrieben und unterschrieben sein. Testamente, die auch nur teilweise per Computer geschrieben sind, sind ungültig.
- Wer Kinder hat, muss sie bedenken und ihnen mindestens den Pflichtteil (50% des gesetzlichen Anteils) vererben.
- Wird im Testament nicht klar formuliert (wer was erhalten soll) oder kein Testament verfasst, entsteht aus den gesetzlichen Erben eine Erbengemeinschaft. Folge: Allen Erben gehört alles; keiner kann allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen.
- Bei kinderlosen Paaren ist wichtig, wer das Vermögen nach dem Tod des länger lebenden Partners erhalten soll. Gesetzliche Erben des Überlebenden sind nur dessen Verwandte, nicht die des vorher verstorbenen Ehegatten. Soll das Vermögen nach dem Tod des zuletzt Versterbenden an die Familie desjenigen Partners fallen, von dem es kam, muss das im Testament stehen.
- Bei nicht ehelichen Partner muss beachtet werden, dass Lebensgefährten keine gesetzlichen Erben sind. Auch ein Pflichtteil ist nicht vorgesehen. Ohne Testament geht der überlebende Partner leer aus. Das Vermögen, das dem Überlebenden nicht eindeutig zugeordnet werden kann, fällt an die gesetzlichen Erben.
Die 3 wichtigsten Arten eines Testaments
- Einzel-Testament: Kann von jedem vor einem Notar oder privat handschriftlich errichtet werden; es legt die individuelle Erbfolge und weitere Regeln fest. Wichtig: eigenhändige Unterschrift mit Vor- und Nachnamen und Angabe von Ort und Datum der Testament-Erstellung.
- Berliner-Testament: Hier setzen sich Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Längslebenden der Nachlass an einen Dritten, meist die Kinder, fallen soll. Bereits beim Tod des ersten Partners haben die Kinder Recht auf den Pflichtteil. Das wird mit einem Pflichtteilsverzicht oder einer Klausel ausgeschlossen, die besagt, dass ein Kind, das beim ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, beim Tod des Letztversterbenden auch nur den Pflichtteil erhält.
- Erbvertrag: Der Erbvertrag wird mit einer oder mit mehreren Personen geschlossen. Die Verfügungen können einseitig nur in Ausnahmen gelöst werden. Erblasser und Erbe sind fest an die Vereinbarung gebunden. Im Erbvertrag können dieselben Verfügungen getroffen werden wie im Testament.
Testament ändern
Ein Testament kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden durch:
- ein neues Testament, in dem das frühere ausdrücklich aufgehoben wird;
- ein neues Testament mit neuerem Datum, das inhaltlich im Widerspruch zum alten steht;
- Vernichten des alten Testaments (Durchstreichen, Zerreißen);
- Rücknahme eines vor einem Notar errichteten Testaments aus der üblichen amtlichen Verwahrung.
Wichtig aber: Ein Berliner Testament und ein Erbvertrag können nicht einseitig geändert werden – die Partner müssen dies gemeinsam ändern.