Neues Jahr, neue Regeln - auch im Gesundheitswesen. Diese neuen Gesetze und Verordnungen gelten ab 1. Januar 2023.

Nina Zeller
Krankenkassen werden teurer
Der Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben, kann zum Jahreswechsel erhöht werden. In diesem Fall haben gesetzlich Versicherte ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt. Erhöht eine Kasse den Zusatzbeitrag zum 1. Januar, können Versicherte bis Ende Januar kündigen und eine neue Kasse wählen. Die Kündigung und die Wechselmodalitäten werden dabei von der neu gewählten Krankenkasse übernommen. Wichtig: Gesetzliche Kassen müssen ihre Mitglieder nicht mehr schriftlich, wie sonst, per Brief über die Beitragserhöhung informieren. Es reicht aus, wenn die Information z. B. auf der Internetseite der Krankenkasse oder in der Mitgliederzeitschrift erfolgt. Gesetzlich Versicherte sollten dort daher gut verfolgen, ob die eigene Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag erhöht. Alle Zusatzbeiträge kann man zudem auf der Internetseite des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen vergleichen.
Bescheinigung über Krankheit nicht mehr direkt an Arbeitgeber
Ab 2023 müssen gesetzlich versicherte Erwerbstätige an ihren Arbeitgeber im Falle einer Krankheit keinen gelben Zettel mehr verschicken, der die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dies geschieht nun nämlich ausschließlich digital und zwar durch den behandelnden Arzt. Dieser übermittelt die Krankschreibung direkt und digital an die Kasse und der Arbeitgeber muss dort dann die Daten über die Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitern selbst abrufen. Das hat Vorteile für Versicherte: Betroffene müssen ihre Krankmeldung nun nicht mehr selbst an die Krankenkasse oder an den Arbeitgeber versenden. So entfällt auch das Risiko, durch eine verspätete Meldung kein Krankengeld zu erhalten. Einzig sich krankzumelden, ist noch immer Pflicht des Arbeitnehmers. Achtung: Krankenhäuser nehmen an diesem Verfahren nicht teil. Ebenso wenig Ärzt:innen im Ausland sowie Reha-Einrichtungen, Physio- und Psychotherapeuten.
Neue Funktionen in der elektronischen Patientenakte
Bereits seit dem 1. Januar 2021 stellen Krankenkassen gesetzlich Versicherten auf Anforderung eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung. In diese kann man persönliche medizinische Unterlagen abspeichern sowie ärztliche Behandlungsunterlagen vom Arzt hochladen lassen. Seit 2022 können Patienten bereits u. a. Einsicht über einzelne Dokumente ausschließlich bestimmten Ärzten zuweisen, oder digital auf Impfpass und Zahnbonusheft zugreifen. Zum Jahreswechsel kommen nun noch weitere Funktionen hinzu. So können in der ePA z. B. Krankenhaus-Entlassungsbriefe, elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und auch Laborwerte verwaltet werden.
Ehepartner können in Gesundheitsfragen füreinander entscheiden
Ab dem 1. Januar 2023 können Ehepartner für einen gesetzlich festgelegten Zeitraum von sechs Monaten füreinander in Gesundheitsfragen entscheiden, wenn einer von beiden seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann oder möchte. Der Beginn der sechs Monate muss vom behandelnden Arzt bestätigt werden, der für diese Zeitspanne dann auch seiner Schweigepflicht entbunden ist. Die Regelung bietet nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW einen Vorteil für Ehepaare, die noch keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung erstellt haben.
Neue Höchstwerte für giftige Stoffe in Lebensmitteln
Blausäure und das Schimmelpilzgift Ochratoxin (OTA) können auf natürliche Weise in Lebensmitteln vorkommen, jedoch in zu hohen Mengen gesundheitsschädlich sein. Für beide Stoffe soll es daher ab 2023 für eine Reihe von Produkten neue Höchstgehalte geben. Beim Schimmelpilzgift OTA gelten diese für:
- Trockenfrüchte
- bestimmte Produkte mit Süßholzwurzel
- Kräuterteezutaten
- Ölsaaten
- getrocknete Kräuter
- Pistazien
- Kakaopulver
- alkoholfreie Malzgetränke
- Dattelsirup
Zudem wurden die zulässigen Höchstmengen an OTA für Lebensmittel wie Backwaren, getrocknete Weintrauben sowie gerösteten und löslichen Kaffee gesenkt. Achtung: Für Gewürze wurden die Höchstgehalte an OTA ausgeweitet und gelten ab 2023 für alle und nicht wie bisher nur für bestimmte Gewürze. Für Lebensmittel mit Blausäure gilt: Es gibt nun neben bisherigen Höchstwerten für Aprikosenkerne auch solche für Mandeln, Leinsamen, Maniok, Maniok- und Tapiokamehl. Weniger strikte Höchstgehalte gelten für kleine Mengen Leinsamen und Bittermandeln zum Kochen/Backen, weil sich die giftige Blausäure beim Erhitzen verflüchtigt. Die Produkte müssen aber den Warnhinweis: „Nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht roh verzehren!“ tragen.
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